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Fonds zur Herstellung von Orchestermaterialien

Um das musikalische Schaffen in der Schweiz zu fördern, haben 1976 der Schweizerische Tonkünstlerverein (STV), die SUISA-Striftung und die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia einen gemeinsamen Fonds zur Herstellung von Orchestermaterialien gegründet.

Für Interessenten : sich bitte gemäss Reglement beim Sekretariat des STV anmelden.

Schweizerischer Tonkünstlerverein
Grammont 11 bis
1007 LAUSANNE

REGLEMENT

Download des Reglements im PDF Format

1.  Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen zur Herstellung des Aufführungsmaterials von Werken der zeitgenössischen E-Musik verwendet werden, die für mindestens 10 Instrumental-Stimmen geschrieben sind und deren Aufführung gesichert ist.

2.  Gesuche können von denjenigen Personen oder Organisationen eingereicht werden, die das Mate-rial herstellen lassen, denen es gehört und die es weiter verwalten (Komponisten und Komponi-stinnen, Orchester, Verlage). Die betroffenen Komponistinnen und Komponisten müssen Mitglied des STV oder der SUISA sein.

3.  Gesuche können jederzeit beim Sekretariat des Schweizerischen Tonkünstlervereins, Av. du Grammont 11bis, 1007 Lausanne eingereicht werden. Verlangt werden die Partitur, Belege der effektiv bezahlten Kosten sowie der Nachweis über Aufführungsorte und –daten.

4.  Die Höhe des Beitrags beträgt höchstens 60% der ausgewiesenen Kosten, max. Fr. 10'000.-.

5.  Die Beschlüsse werden von den drei Förderorganisationen gemeinsam getroffen. Sie werden nicht begründet, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6.  Der Besitzer des Orchestermaterials ist verpflichtet, den erhaltenen Unterstützungsbeitrag gemäss den unten stehenden Bedingungen zurückzuerstatten.

7.  Bei jeder Aufführung des Werks muss die Unterstützung durch die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia, die Suisa-Stiftung für Musik und durch den Schweizerischen Tonkünstlerverein erwähnt werden.

BEDINGUNGEN FÜR DIE RÜCKERSTATTUNG

Die bewilligte Summe muss innerhalb von 10 Jahren (ab Auszahlungsdatum des Unterstützungs-beitrags) zurückerstattet werden, falls das Werk gespielt und das Material gegen Entgelt ausgeliehen wurde. Bei jeder Materialausleihung gegen Entgelt findet eine volle Rückerstattung statt, bis zur vollständigen Abgeltung des erhaltenen Beitrags. Wird das Werk innerhalb dieser 10 Jahre nicht auf-geführt, entfällt die Rückerstattung.

Die Begünstigten sind verpflichtet, dem Sekretariat des STV korrekte und vollständige Angaben über die Aufführungen und Einkünfte des durch den Gemeinsamen Fonds unterstützten Werks zu machen. Im Sinne der Solidarität soll hiermit gewährleistet werden, dass möglichst viele Werke unter erleichter-ten Bedingungen zur Aufführung gebracht werden können.


Genehmigt von der SUISA Stiftung für die Musik, der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia und vom Schweizerischen Tonkünstlerverein; Lausanne, im Januar 2005